Section Biophysics of the
Swiss Society for Biochemistry


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Statuten der Sektion Biophysik der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie

Artikel 1

Im Rahmen der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie besteht eine Sektion Biophysik. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Artikel 2

Die Sektion Biophysik befasst sich mit der Förderung der Biophysik und der biophysikalischen Chemie in Forschung und Unterricht sowie mit der Fühlungnahme mit schweizerischen und ausländischen Organisationen auf dem Gebiet der Biophysik.

Artikel 3

Biophysikalisch interessierte Mitglieder der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie können durch schriftliche Erklärung an den Sektionsvorsitzenden der Sektion für Biophysik beitreten. Der Austritt aus der Sektion kann auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Sektionsvorsitzenden erklärt werden. Mitglieder, welche trotz Mahnung mit zwei Jahresraten des für die Sektion bestimmten zusätzlichen Beitrages im Rückstand sind, gelten als ausgetreten. Eine Austritt oder Ausschluss aus der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie bewirkt automatisch den Austritt oder Ausschluss aus der Sektion für Biophysik.

Artikel 4

Die Organe der Sektion Biophysik sind die Sektionsversammlung und der Sektionsausschuss, der aus dem Sektionsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Quästor und maximal zwei Beisitzern besteht. Als Revisoren für die Rechnung der Sektion fungieren die Revisoren der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie.

Artikel 5

Die Sektion hält alle zwei Jahre oder öfter eine Versammlung ihrer Mitglieder (Sektionsversammlung) ab, zu der vier Wochen vorher unter Mitteilung der Traktanden eingeladen wird. Die Sektionsversammlung kann auch auf dem Korrespondenzweg geführt werden.


Die geschäftlichen Obliegenheiten der Sektionsversammlung bereffen Entgegennahme und Beschlussfassung über den Bericht des Sektionsvorsitzenden, Bekanntgabe neuer Sektionsmitglieder und Wahl des Sektionsausschusses, sowie Abnahme der Rechnungsberichts über die Verwendung der Zusatzbeiträge der Sektionsmitglieder. Alle Beschlüsse (einschliesslich derjenigen auf dem Korrespondenzweg) erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmenden.

Artikel 6

Der Sektionsvorsitzende und die weiteren Mitglieder des Ausschusses werden für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Der zurücktretende Sektionsvorsitzende ist für eine unmittelbar folgende Amtszeit in dieses Amt nicht wieder wählbar.

Der Sektionsvorsitzende leitet die Sitzungen des Sektionsausschusses unter Sektionsversammlung; er kann sich dabei durch seinen Stellvertreter oder ein anderes Ausschussmitglied vertreten lassen. Der Ausschuss beschäftigt sich mit allen die Sektion betreffenden Obliegenheiten wie Einberufung der Sektionsversammlung, Vorbereitung und Organisation von wissenschaftlichen Sitzungen und Symposien. Über alle Sitzungen des Ausschusses wird vom Vertreter des vorsitzenden ein Protokoll geführt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Ausschussmitgliedern.

Artikel 7

Mitglieder der Sektion Biophysik bezahlen zusätzlich zum Jahresbeitrag der Gesellschaft für Biochemie einen Jahresbeitrag in der Höhe von 20% des letzteren, welcher zusammen mit den Jahresbeiträgen an die Gesellschaft entrichtet wird. Der aus den zusätzlichen Beiträgen der Sektionsmitglieder resultierenden Betrag steht der Sektion für die Führung der laufenden Geschäfte zur Verfügung. Über die Verwendung dieser finanziellen Mittel entscheidet der Ausschuss. Für die Beschlussfassung gilt Artikel 5 letzter Satzung dieser Statuten.

Artikel 8

Die Sektion Biophysik organisiert im Einvernehmen mit dem Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie im Rahmen der USGEB-Jahrestagung und an weiteren Anlässen wissenschaftliche Sitzungen oder Symposien über biophysikalische Themen. Mit deren Planung und Organisation kann der Sektionsvorsitzende einzelne Sektionsmitglieder beauftragen.

Artikel 9

Vorschläge zur Änderung der Statuten müssen über den Sektionsausschuss der Sektionsversammlung vorgelegt und von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder gutgeheissen werden. Vor Inkrafttreten müssen die Statutenänderungen vom Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie genehmigt werden.

Artikel 10

Die Auflösung der Sektion kann an der Sektionsversammlung durch 2/3 der anwesenden Mitglieder beantragt werden. In diesem Fall hat eine schriftliche Urabstimmung, zu der alle Mitglieder der Sektion mit einer Frist von vier Wochen aufgefordert werden, zu erfolgen. Ergibt sich hierbei eine Mehrheit von 2/3 der Stimmenden für die Auflösung, so ist diese beschlossen. Das Vermögen der Sektion fällt im Falle einer Auflösung an die Schweizerische Gesellschaft für Biochemie.

Artikel 11

Obige Statuten sind in der Sektionsversammlung vom 23. Februar 1978 angenommen und am 20. April 1979 vom Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie genehmigt und in Kraft gesetzt worden.

 

 

Last change: 29.09.2005 by T.Schwede.